Bebauungsplan Nr. 18

 
Planungsauskünfte erteilt die Stadt Ratzeburg,
Bauvoranfragen bitte direkt an die Stadt Ratzeburg stellen.
Herr Wolf Tel. 04541- 800077
E-Mail : wolf@ratzeburg.de

TEIL B : TEXT (Auszug aus der Satzung)
I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

1. Nutzungsbeschränkungen (§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO)
  1.2In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die allgemein zulässigen
Nutzungen - Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für sportliche Zwecke - unzulässig.

1.3 In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen - unzulässig.
   
3. Zulässige Grundflächen von Stellplätzen und Garagen mit deren Zufahrten und Nebenanlagen (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)
  In allen Teilgebieten der allgemeinen Wohngebiete (WA) beträgt die höchstzulässige Grundfläche für bauliche Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 50 % der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ). Hierauf sind die jeweiligen Flächenanteile der mit gfl-Rechten belasteten Flächen (privaten Verkehrsflächen) nicht anzurechnen.
   
4. Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
  4.1 In den Teilgebieten mit einer festgesetzten Einzelhausbebauung sind maximal zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.

4.3 In dem Teilgebiet WA 2 mit einer festgesetzten Einzelhausbebauung sind maximal 6 Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.
   
6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und zur Grünordnung (§ 1a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
  6.2 Am südlichen Rand des Teilgebietes WA 2 und am südöstlichen Rand des Teilgebietes WA 3 ist gegenüber dem Wanderweg sowie oberhalb der Hangkante zur Moorsenke innerhalb der festgesetzten Ausgleichsfläche eine Heckenpflanzung unter Verwendung standortgerechter Gehölze von Arten geringer Größenordnung anzulegen und dauerhaft zu erhalten.

6.3 Gleiches gilt für die seitlichen Grundstücksgrenzen der Teilgebiete WA 3 und WA 7 gegenüber den angrenzenden Grün- bzw. Ausgleichsflächen.

6.4 Auf den privaten Grundstücksflächen sind Stellplätze, Zufahrten und Wege in wasser-und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
   
7. Oberflächenentwässerung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und 20 BauGB)
  7.1 Das anfallende Oberflächenwasser einschließlich des Wassers von Dachflächen ist in allen allgemeinen Wohngebieten (WA), mit Ausnahme der mittleren und östlichen überbaubaren Teilflächen des Teilgebietes WA 6 und WA 7 (geplante Grundstücke Nr. 1 bis 10 und 60 - 63) auf den privaten Grundstücken zur Versickerung zu bringen.

7.3 Das Oberflächenwasser der privaten Verkehrsflächen in den Teilgebieten WA 6 und WA 7 sowie das der südlichen Haupterschließungsstraße („Georg-Heinemann-Straße“) wird gesammelt und kontrolliert dem südöstlichen Regenrückhaltebecken zu-geleitet.
   
8. Freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
  Innerhalb der von Bebauung freizuhaltenden Flächen, 30 m bzw. reduzierter Regelab-stand zum Wald und innerhalb der Teilflächen des 50 m breiten Gewässer- und Erho-lungsschutzstreifens, sind bauliche Anlagen jeglicher Art und Nebenanlagen entspre-chend den landesrechtlichen Regelungen unzulässig. Ausnahmen können entspre-chend den landesrechtlichen Voraussetzungen durch die zuständige Genehmigungs-behörde zu gelassen werden.
   
9. Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
  9.2 Schallgedämmte Lüftungen für Schlaf- und Kinderzimmer - entsprechend nächtlichen Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) - sind wie folgt vorzusehen :

· straßenzugewandte (L 202) Front des Teilgebietes WA 7 in Erd- und Obergeschoss,
· Südfront des Teilgebietes WA 7 bis 45 m von der Straßenmitte (L 202) in Erd- und Obergeschoss.

9.3 Passive Schallschutzmaßnahmen gemäß den Anforderungen des Lärmpegelbereiches III nach DIN 41 09 sind wie folgt vorzusehen :

· straßenzugewandte (L 202) Front des Teilgebietes WA 7 im Obergeschoss
Für alle anderen Gebäudefronten bzw. Abschnitte von Gebäudefronten gelten die Anforderungen gemäß Lärmpegelbereich II.
Die Anforderungen an den Lärmpegelbereich II sind bereits durch die Anforderungen an die Wärmedämmung erfüllt.

Den genannten Lärmpegelbereichen entsprechen folgende Anforderungen an den passiven Schallschutz :

Tabelle 1 : Schalldämmaße für Wohnräume
 

Lärmpegelbereich
nach DIN 4109

maßgeblicher
Außenlärmpegel La

erforderliches bewertetes
Schalldämmaß der Außenbauteile 1)

Wohnräume Büroräume 2)

[dB(A)]

.[dB(A)]

[dB(A)]

III

II

61 - 65

56 - 60

35

30

30

30

1) resultierendes Schalldämmaß des gesamten Außenbauteils (Wände, Fenster und Lüftungen zusammen)
2) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.


Im Rahmen der Baugenehmigungen ist die Eignung der gewählten Gebäudekonstruktionen
nach den Kriterien DIN 4109 nachzuweisen.
 
II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 92 LBO)
   
1. Einfriedungen
  1.1 Maschendrahtzäune sind nur in Verbindung mit lebenden Hecken und Holzzäunen bis
max. 0,90 m Höhe bezogen auf die angrenzende Fahrbahnoberkante zulässig.

1.2 Entlang der privaten Verkehrsflächen sind Holzlattenzäune und lebende Hecken bis maximal 0,90 m Höhe bezogen auf die angrenzende Fahrbahnoberkante zulässig. Festverfugte Steinwälle, Gartenmauern aus Betonstein und Ornamentsteinen und Jägerzäune sind unzulässig.
   
2. Dachgeschosse
  Mit Ausnahme des Teilgebietes WA 2 ist die Errichtung des Dachgeschosses als Staffelgeschoss in den allgemeinen Wohngebieten unzulässig.
   
3. Dächer
  3.1 Häuser mit Gründach sind in allen Teilgebieten zulässig. Bei der Errichtung eines
Gründaches sind ausnahmsweise auch Dachneigungen von 10° bis 30° für das damit
verbundene Gebäude oder Gebäudeteil zulässig.

3.2 Die Dacheindeckung ist in den reinen und allgemeinen Wohngebieten nur in schwarzer,
dunkelgrauer (anthrazit), brauner, roter und rotbrauner Farbe zulässig.

3.3 In den Teilgebieten WA 2 und WA 3 sind glänzende Dacheindeckungen, d.h. engobierte
und glasierte Dacheindeckungsmaterialien, aus Gründen des Denkmalschutz
unzulässig.
   
4. Außenfassade
  4.1 In allen Teilgebieten sind Blockbohlenhäuser aus Holzstämmen unzulässig.

4.2 In den Teilgebieten WA 2 und WA 3 sind helle, grelle Farben, wie z.B. Weiß und Gelb,
für die Fassadengestaltung aus Gründen des Denkmalschutz unzulässig. Es sind gedeckte
Farben im Grau- und Ziegelrotbereich zu verwenden.
   
5. Nebenanlagen
  In allen Teilgebieten der allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze mit Schutzdach
(Carports), Garagen und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in dem seitlichen Grenzabstand
mit Flachdächern und mit flach geneigten Dächern bei einer Dachneigung bis
maximal 25° und innerhalb der überbaubaren Flächen bei einer Dachneigung bis maximal
45° zulässig.
   
6. Aufschüttungen
  In den Teilgebieten der allgemeinen Wohngebieten sind Geländeaufschüttungen einschließlich
der Abböschungen nur innerhalb der überbaubaren Flächen in einer Flächengröße der festgesetzten höchstzulässigen Grundflächezahl (GRZ zuzüglich der baulichen ebenanlagen nach § 19 Abs.4 Satz 1 BauNVO) bis maximal 80 cm Höhe, bezogen auf die Geländeoberfläche, zulässig.

HINWEISE
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt nach § 90 Abs. 1 LBO, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer eine Baumaßnahme durchführt oder durchführen lässt, die den Ziffern Nr. 1 bis Nr. 6 dieser örtlichen Bauvorschriften widerspricht. Ordnungswidrigkeiten können nach § 90 Abs. 3 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.

Denkmalschutz
Die geplante Bebauung in den Teilgebieten WA 2 und WA 3 liegt im Denkmalschutzbereich
des Schaalseekanals. Sämtliche geplanten Veränderungen in diesen Bereichen, die geeignet sind, den Eindruck des Kulturdenkmales wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 DSchG der denkmalrechtlichen Genehmigung.
   

  Baugrundgutachten
( 931 kb )

  B-Plan
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  Ansicht der Planzeichnung
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  Ansicht der Planzeichenerklärung
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