|
| |
Planungsauskünfte
erteilt die Stadt Ratzeburg,
Bauvoranfragen bitte direkt an die Stadt Ratzeburg stellen.
Herr Wolf Tel. 04541- 800077
E-Mail : wolf@ratzeburg.de |
TEIL
B : TEXT (Auszug aus der Satzung)
I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
|
| 1.
Nutzungsbeschränkungen (§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO) |
| |
1.2In
den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die allgemein zulässigen
Nutzungen - Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für
sportliche Zwecke - unzulässig.
1.3 In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen - unzulässig. |
| |
|
| 3.
Zulässige Grundflächen von Stellplätzen und Garagen
mit deren Zufahrten und Nebenanlagen (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) |
| |
In allen Teilgebieten
der allgemeinen Wohngebiete (WA) beträgt die höchstzulässige
Grundfläche für bauliche Anlagen nach § 19 Abs. 4
Satz 1 BauNVO 50 % der höchstzulässigen Grundflächenzahl
(GRZ). Hierauf sind die jeweiligen Flächenanteile der mit gfl-Rechten
belasteten Flächen (privaten Verkehrsflächen) nicht anzurechnen. |
| |
|
| 4.
Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) |
| |
4.1
In den Teilgebieten mit einer festgesetzten Einzelhausbebauung sind
maximal zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.
4.3 In dem Teilgebiet WA 2 mit einer festgesetzten
Einzelhausbebauung sind maximal 6 Wohnungen pro Wohngebäude
zulässig. |
| |
|
|
6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft und zur Grünordnung (§ 1a
Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) |
| |
6.2 Am
südlichen Rand des Teilgebietes WA 2 und am südöstlichen
Rand des Teilgebietes WA 3 ist gegenüber dem Wanderweg sowie
oberhalb der Hangkante zur Moorsenke innerhalb der festgesetzten
Ausgleichsfläche eine Heckenpflanzung unter Verwendung standortgerechter
Gehölze von Arten geringer Größenordnung anzulegen
und dauerhaft zu erhalten. 6.3 Gleiches
gilt für die seitlichen Grundstücksgrenzen der Teilgebiete
WA 3 und WA 7 gegenüber den angrenzenden Grün- bzw. Ausgleichsflächen.
6.4 Auf den privaten Grundstücksflächen
sind Stellplätze, Zufahrten und Wege in wasser-und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. |
| |
|
|
7. Oberflächenentwässerung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und
20 BauGB) |
| |
7.1
Das anfallende Oberflächenwasser einschließlich des Wassers
von Dachflächen ist in allen allgemeinen Wohngebieten (WA),
mit Ausnahme der mittleren und östlichen überbaubaren
Teilflächen des Teilgebietes WA 6 und WA 7 (geplante Grundstücke
Nr. 1 bis 10 und 60 - 63) auf den privaten Grundstücken zur
Versickerung zu bringen.
7.3 Das Oberflächenwasser der privaten Verkehrsflächen
in den Teilgebieten WA 6 und WA 7 sowie das der südlichen Haupterschließungsstraße
(„Georg-Heinemann-Straße“) wird gesammelt und
kontrolliert dem südöstlichen Regenrückhaltebecken
zu-geleitet. |
| |
|
| 8. Freizuhaltende
Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) |
| |
Innerhalb der von Bebauung
freizuhaltenden Flächen, 30 m bzw. reduzierter Regelab-stand
zum Wald und innerhalb der Teilflächen des 50 m breiten Gewässer-
und Erho-lungsschutzstreifens, sind bauliche Anlagen jeglicher Art
und Nebenanlagen entspre-chend den landesrechtlichen Regelungen
unzulässig. Ausnahmen können entspre-chend den landesrechtlichen
Voraussetzungen durch die zuständige Genehmigungs-behörde
zu gelassen werden. |
| |
|
| 9. Immissionsschutz
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) |
| |
9.2
Schallgedämmte Lüftungen für Schlaf- und Kinderzimmer
- entsprechend nächtlichen Beurteilungspegeln von mehr als
45 dB(A) - sind wie folgt vorzusehen :
· straßenzugewandte (L 202) Front des Teilgebietes
WA 7 in Erd- und Obergeschoss,
· Südfront des Teilgebietes WA 7 bis 45 m von der Straßenmitte
(L 202) in Erd- und Obergeschoss.
9.3 Passive Schallschutzmaßnahmen gemäß
den Anforderungen des Lärmpegelbereiches III nach DIN 41 09
sind wie folgt vorzusehen :
· straßenzugewandte (L 202) Front des Teilgebietes
WA 7 im Obergeschoss
Für alle anderen Gebäudefronten bzw. Abschnitte von Gebäudefronten
gelten die Anforderungen gemäß Lärmpegelbereich
II.
Die Anforderungen an den Lärmpegelbereich II sind bereits durch
die Anforderungen an die Wärmedämmung erfüllt.
Den genannten Lärmpegelbereichen entsprechen folgende Anforderungen
an den passiven Schallschutz :
Tabelle 1 : Schalldämmaße für Wohnräume |
| |
|
Lärmpegelbereich
nach
DIN 4109
|
maßgeblicher
Außenlärmpegel
La
|
erforderliches
bewertetes
Schalldämmaß
der Außenbauteile 1)
|
| Wohnräume |
Büroräume
2) |
|
[dB(A)] |
.[dB(A)] |
[dB(A)] |
|
III
II |
61
- 65
56
- 60 |
35
30 |
30
30 |
|
1)
resultierendes Schalldämmaß des gesamten Außenbauteils
(Wände, Fenster und Lüftungen zusammen)
2) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der
eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen
ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten
Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen
gestellt.
Im Rahmen der Baugenehmigungen ist die Eignung der gewählten
Gebäudekonstruktionen
nach den Kriterien DIN 4109 nachzuweisen. |
| |
|
| II.
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 92 LBO) |
| |
|
| 1.
Einfriedungen |
| |
1.1
Maschendrahtzäune sind nur in Verbindung mit lebenden Hecken
und Holzzäunen bis
max. 0,90 m Höhe bezogen auf die angrenzende Fahrbahnoberkante
zulässig.
1.2 Entlang der privaten Verkehrsflächen sind
Holzlattenzäune und lebende Hecken bis maximal 0,90 m Höhe
bezogen auf die angrenzende Fahrbahnoberkante zulässig. Festverfugte
Steinwälle, Gartenmauern aus Betonstein und Ornamentsteinen
und Jägerzäune sind unzulässig. |
| |
|
| 2.
Dachgeschosse |
| |
Mit Ausnahme des Teilgebietes
WA 2 ist die Errichtung des Dachgeschosses als Staffelgeschoss in
den allgemeinen Wohngebieten unzulässig. |
| |
|
| 3.
Dächer |
| |
3.1
Häuser mit Gründach sind in allen Teilgebieten zulässig.
Bei der Errichtung eines
Gründaches sind ausnahmsweise auch Dachneigungen von 10°
bis 30° für das damit
verbundene Gebäude oder Gebäudeteil zulässig.
3.2 Die Dacheindeckung ist in den reinen und allgemeinen
Wohngebieten nur in schwarzer,
dunkelgrauer (anthrazit), brauner, roter und rotbrauner Farbe zulässig.
3.3 In den Teilgebieten WA 2 und WA 3 sind glänzende
Dacheindeckungen, d.h. engobierte
und glasierte Dacheindeckungsmaterialien, aus Gründen des Denkmalschutz
unzulässig. |
| |
|
| 4.
Außenfassade |
| |
4.1
In allen Teilgebieten sind Blockbohlenhäuser aus Holzstämmen
unzulässig.
4.2 In den Teilgebieten WA 2 und WA 3 sind helle,
grelle Farben, wie z.B. Weiß und Gelb,
für die Fassadengestaltung aus Gründen des Denkmalschutz
unzulässig. Es sind gedeckte
Farben im Grau- und Ziegelrotbereich zu verwenden. |
| |
|
| 5.
Nebenanlagen |
| |
In allen Teilgebieten
der allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze mit Schutzdach
(Carports), Garagen und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in dem
seitlichen Grenzabstand
mit Flachdächern und mit flach geneigten Dächern bei einer
Dachneigung bis
maximal 25° und innerhalb der überbaubaren Flächen
bei einer Dachneigung bis maximal
45° zulässig. |
| |
|
| 6.
Aufschüttungen |
| |
In den Teilgebieten
der allgemeinen Wohngebieten sind Geländeaufschüttungen
einschließlich
der Abböschungen nur innerhalb der überbaubaren Flächen
in einer Flächengröße der festgesetzten höchstzulässigen
Grundflächezahl (GRZ zuzüglich der baulichen ebenanlagen
nach § 19 Abs.4 Satz 1 BauNVO) bis maximal 80 cm Höhe,
bezogen auf die Geländeoberfläche, zulässig.
HINWEISE
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt nach § 90 Abs. 1 LBO, wer als Bauherr,
Entwurfsverfasser oder Unternehmer eine Baumaßnahme durchführt
oder durchführen lässt, die den Ziffern Nr. 1 bis Nr.
6 dieser örtlichen Bauvorschriften widerspricht. Ordnungswidrigkeiten
können nach § 90 Abs. 3 LBO mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Denkmalschutz
Die geplante Bebauung in den Teilgebieten WA 2 und WA 3 liegt im
Denkmalschutzbereich
des Schaalseekanals. Sämtliche geplanten Veränderungen
in diesen Bereichen, die geeignet sind, den Eindruck des Kulturdenkmales
wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 DSchG der denkmalrechtlichen Genehmigung. |
| |
|
| |
Baugrundgutachten |

( 931 kb ) |
| |
B-Plan |

( 1,00 Mb ) |
| |
Ansicht
der Planzeichnung |

( 6,9 Mb ) |
| |
Ansicht
der Planzeichenerklärung |
(33 kb) |
|
|