Juristische Fragen und Antworten rund um den Erwerb Ihres Baugrundstücks

1. Wann ist der Kauf des Baugrundstücks für mich verbindlich?
 
Der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks muss von einem Notar beurkundet werden,
d. h. der Notar verliest den gesamten Text des Kaufvertrages und erläutert ihn den Beteiligten, bevor Verkäufer und Käufer den Vertrag unterschreiben. Erst mit diesem Beurkundungsvorgang ist der Erwerb verbindlich festgelegt.
   
2. Welche Rolle hat der Notar?
 
Die Beurkundung des Vertrages erfolgt durch einen unabhängigen Notar, der ein öffentliches Amt ausübt und im Verhältnis zu den Vertragsbeteiligten unparteiisch ist.
In seinen Händen liegt nicht nur die Beurkundung des Kaufvertrages selbst, sondern auch dessen weitere Durchführung und Abwicklung gegenüber Grundbuchamt und sonstigen Behörden, die mitwirken müssen.
   
3. Habe ich Gelegenheit, den Kaufvertrag vor seiner Beurkundung zu prüfen?
 

Entsprechend den Verbraucherschutzbestimmungen ist gewährleistet, dass Ihnen der vom Notar vorbereitete Entwurf des Kaufvertrages mindestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung gestellt wird. Sie haben also ausreichend Gelegenheit, sich mit dem Inhalt zu befassen, den Vertrag zu prüfen und sich rechtlich beraten zu lassen.
Auch der Notar steht Ihnen schon vor der Beurkundung für eventuelle Fragen zur Verfügung.

   
4. Wird der Kaufpreis für das Grundstück auf ein Anderkonto des Notars gezahlt?
 

In der Regel ist dies nicht erforderlich. Die Kaufpreiszahlung erfolgt direkt an uns.
Dadurch spart der Erwerber zusätzliche Kosten, die sonst bei der Einrichtung eines Anderkontos durch den Notar entstehen würden.

   
5. Wenn ich den Kaufpreis für das Grundstück direkt zahle, wie bin ich dann abgesichert?
 
Den Kaufpreis müssen Sie erst zahlen, wenn die Erschließungsarbeiten abgeschlossen sind und im Grundbuch für Sie eine sogenannte Auflassungsvormerkung eingetragen ist, Ihr Erwerbsanspruch also abgesichert ist. Dies wird vom Notar kontrolliert. Der Notar stellt auch die Kaufpreiszahlung fällig, nachdem die Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Vorher prüft der Notar, ob bei ihm alle Unterlagen und behördlichen Genehmigungen vorliegen, die erforderlich sind, um Ihren lastenfreien Eigentumserwerb des Grundstückes sicherzustellen. Dabei überwacht der Notar auch, dass eine schriftliche Bestätigung des Bauleiters vorliegt, wonach die Erschließungsarbeiten für das Kaufgrundstück abgeschlossen sind.
   
6. Muss ich Belastungen im Grundbuch übernehmen?
 

In der Regel wird Ihnen das Eigentum am Grundstück lastenfrei übertragen, d. h. ohne Eintragungen im Grundbuch. Über einige Grundstücken verlaufen allerdings Versorgungsleitungen, so dass insofern Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs vom Erwerber übernommen werden müssen.
Es handelt sich dabei aber nur um Dienstbarkeiten, die für das Grundstück nicht wertmindernd sind und auch eine Beleihung des Grundstücks für Finanzierungszwecke nicht beeinträchtigen.

   
7. Mit welchen Kosten ist der Erwerb des Baugrundstücks verbunden?
 
Die Kosten bei Notar und Grundbuchamt trägt der Käufer. Hinzu kommt weiter die Grunderwerbsteuer (3,5 % des Kaufpreises für das Grundstück). Als Faustregel gilt: Für die Grunderwerbsteuer und die Kosten bei Notar und Grundbuchamt fallen rd. 4 % bis 5 % des Grundstückspreises an. Für die Finanzierung können zusätzliche Notar- und Grundbuchkosten entstehen. Maklerkosten entstehen nicht, da Sie direkt vom Erschließungsträger kaufen.
   
8. Was ist bei der Finanzierung zu beachten?
 
Die Fragen der Finanzierung Ihres Grundstückserwerbs und des Bauvorhabens sollten Sie bereits vor der Beurkundung des Vertrages mit Ihrer Bank oder Sparkasse bzw. Bausparkasse abstimmen und klären. Für die Finanzierungen muß in der Regel zur Absicherung des Kredits eine Grundschuld im Grundbuch des erworbenen Grundstücks eingetragen werden. Um die Finanzierung bzw. deren Abwicklung zu erleichtern, sind wir bereit, einer Belastung des Kaufgrundstücks mit den Finanzierungsgrundschulden für Ihre Bank bzw. Sparkasse schon vor Umschreibung des Eigentums zuzustimmen. Die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld liegt dann ebenfalls in den Händen des Notars, der die Abwicklung überwacht.
   
9. Wie kann ich mein Grundstück bebauen?
 

Im Kaufvertrag muss sich der Erwerber dazu verpflichten, das gekaufte Grundstück innerhalb von zwei Jahren zu bebauen. Weitere Vorgaben für die Bebauung werden von unserer Seite in der Regel nicht gemacht. Bei der Bebauung sind aber die Festlegungen des B-Planes Nr. 18 der Stadt Ratzeburg zu beachten. Zuständige Baugenehmigungsbehörde ist das Bauamt beim Kreis Herzogtum Lauenburg. Für die Einholung der Baugenehmigung und die damit zusammenhängenden behördlichen Fragen ist jeder Grundstückserwerber selbst verantwortlich. In Ihrem eigenen Interesse sollten.
Sie auch die Bebauungsfragen vor Abschluss des Kaufvertrages mit der zuständigen Baubehörde bzw. der Stadt Ratzeburg klären, soweit dies für Sie nicht von dem beauftragten Bauunternehmen bzw. Ihrem Architekten erledigt wird.