| 1.
Wann ist der Kauf des Baugrundstücks für mich verbindlich?
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Der
Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks muss von einem
Notar beurkundet werden,
d. h. der Notar verliest den gesamten Text des Kaufvertrages und
erläutert ihn den Beteiligten, bevor Verkäufer und Käufer
den Vertrag unterschreiben. Erst mit diesem Beurkundungsvorgang
ist der Erwerb verbindlich festgelegt. |
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| 2.
Welche Rolle hat der Notar? |
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Die
Beurkundung des Vertrages erfolgt durch einen unabhängigen
Notar, der ein öffentliches Amt ausübt und im Verhältnis
zu den Vertragsbeteiligten unparteiisch ist.
In seinen Händen liegt nicht nur die Beurkundung des Kaufvertrages
selbst, sondern auch dessen weitere Durchführung und Abwicklung
gegenüber Grundbuchamt und sonstigen Behörden, die mitwirken
müssen. |
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| 3.
Habe ich Gelegenheit, den Kaufvertrag vor seiner Beurkundung zu
prüfen? |
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Entsprechend
den Verbraucherschutzbestimmungen ist gewährleistet, dass
Ihnen der vom Notar vorbereitete Entwurf des Kaufvertrages mindestens
14 Tage vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung gestellt
wird. Sie haben also ausreichend Gelegenheit, sich mit dem Inhalt
zu befassen, den Vertrag zu prüfen und sich rechtlich beraten
zu lassen.
Auch der Notar steht Ihnen schon vor der Beurkundung für
eventuelle Fragen zur Verfügung. |
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| 4.
Wird der Kaufpreis für das Grundstück auf ein Anderkonto
des Notars gezahlt? |
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In
der Regel ist dies nicht erforderlich. Die Kaufpreiszahlung erfolgt
direkt an uns.
Dadurch spart der Erwerber zusätzliche Kosten, die sonst
bei der Einrichtung eines Anderkontos durch den Notar entstehen
würden. |
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| 5.
Wenn ich den Kaufpreis für das Grundstück direkt zahle,
wie bin ich dann abgesichert? |
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Den Kaufpreis müssen Sie erst
zahlen, wenn die Erschließungsarbeiten abgeschlossen sind
und im Grundbuch für Sie eine sogenannte Auflassungsvormerkung
eingetragen ist, Ihr Erwerbsanspruch also abgesichert ist. Dies
wird vom Notar kontrolliert. Der Notar stellt auch die Kaufpreiszahlung
fällig, nachdem die Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
Vorher prüft der Notar, ob bei ihm alle Unterlagen und behördlichen
Genehmigungen vorliegen, die erforderlich sind, um Ihren lastenfreien
Eigentumserwerb des Grundstückes sicherzustellen. Dabei überwacht
der Notar auch, dass eine schriftliche Bestätigung des Bauleiters
vorliegt, wonach die Erschließungsarbeiten für das
Kaufgrundstück abgeschlossen sind. |
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| 6.
Muss ich Belastungen im Grundbuch übernehmen? |
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In
der Regel wird Ihnen das Eigentum am Grundstück lastenfrei
übertragen, d. h. ohne Eintragungen im Grundbuch. Über
einige Grundstücken verlaufen allerdings Versorgungsleitungen,
so dass insofern Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs vom
Erwerber übernommen werden müssen.
Es handelt sich dabei aber nur um Dienstbarkeiten, die für
das Grundstück nicht wertmindernd sind und auch eine Beleihung
des Grundstücks für Finanzierungszwecke nicht beeinträchtigen.
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| 7.
Mit welchen Kosten ist der Erwerb des Baugrundstücks verbunden?
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Die
Kosten bei Notar und Grundbuchamt trägt der Käufer.
Hinzu kommt weiter die Grunderwerbsteuer (3,5 % des Kaufpreises
für das Grundstück). Als Faustregel gilt: Für die
Grunderwerbsteuer und die Kosten bei Notar und Grundbuchamt fallen
rd. 4 % bis 5 % des Grundstückspreises an. Für die Finanzierung
können zusätzliche Notar- und Grundbuchkosten entstehen.
Maklerkosten entstehen nicht, da Sie direkt vom Erschließungsträger
kaufen. |
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| 8.
Was ist bei der Finanzierung zu beachten? |
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Die
Fragen der Finanzierung Ihres Grundstückserwerbs und des
Bauvorhabens sollten Sie bereits vor der Beurkundung des Vertrages
mit Ihrer Bank oder Sparkasse bzw. Bausparkasse abstimmen und
klären. Für die Finanzierungen muß in der Regel
zur Absicherung des Kredits eine Grundschuld im Grundbuch des
erworbenen Grundstücks eingetragen werden. Um die Finanzierung
bzw. deren Abwicklung zu erleichtern, sind wir bereit, einer Belastung
des Kaufgrundstücks mit den Finanzierungsgrundschulden für
Ihre Bank bzw. Sparkasse schon vor Umschreibung des Eigentums
zuzustimmen. Die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld liegt
dann ebenfalls in den Händen des Notars, der die Abwicklung
überwacht. |
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| 9.
Wie kann ich mein Grundstück bebauen? |
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Im
Kaufvertrag muss sich der Erwerber dazu verpflichten, das gekaufte
Grundstück innerhalb von zwei Jahren zu bebauen. Weitere
Vorgaben für die Bebauung werden von unserer Seite in der
Regel nicht gemacht. Bei der Bebauung sind aber die Festlegungen
des B-Planes Nr. 18 der Stadt Ratzeburg zu beachten. Zuständige
Baugenehmigungsbehörde ist das Bauamt beim Kreis Herzogtum
Lauenburg. Für die Einholung der Baugenehmigung und die damit
zusammenhängenden behördlichen Fragen ist jeder Grundstückserwerber
selbst verantwortlich. In Ihrem eigenen Interesse sollten.
Sie auch die Bebauungsfragen vor Abschluss des Kaufvertrages mit
der zuständigen Baubehörde bzw. der Stadt Ratzeburg
klären, soweit dies für Sie nicht von dem beauftragten
Bauunternehmen bzw. Ihrem Architekten erledigt wird. |
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